Rechtsträger

Der Begriff Rechtsträger steht für:

  • den tatsächlichen Inhaber eines Rechts, vgl. Rechtssubjekt
  • Rechtssubjekte, die Aufsicht über andere Rechtsformen ausüben, siehe Träger (öffentliches Recht)
  • Rechtssubjekte, die ein Unternehmen betreiben
Dies ist eine Begriffsklärungsseite zur Unterscheidung mehrerer mit demselben Wort bezeichneter Begriffe.